Leitfaden

Impressum ohne Privatadresse und was öffentlich wird, wenn du online verkaufst

Als Einzelunternehmer steht dein Name im Impressum, auf jeder Rechnung und im Datenschutzhinweis, daran ändert keine Adresse etwas. Begrenzen kannst du vor allem, wo deine Wohnadresse auftaucht, und dafür lohnt der Blick in jedes Register, das deine Angaben zeigt. Diskretion heißt dabei Privatsphäre gegenüber der Öffentlichkeit, nie Verbergen vor Finanzamt, Bank oder Behörde.

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Auf einen BlickDrei Stellen, drei Anforderungen
Impressum
Anschrift, unter der du niedergelassen bist§ 5 DDG
Rechnung
vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers§ 14 UStG, § 34a UStDV
Gewerbeanzeige
betriebliche Anschrift, darf allgemein zugänglich werden§ 14 GewO
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Inhalt9 Abschnitte
  1. 01Was § 5 DDG im Impressum verlangt
  2. 02Was die Anschrift leisten muss
  3. 03Woran du eine Geschäftsadresse prüfst
  4. 04Rechnung und Datenschutzhinweis nennen dich ebenfalls
  5. 05Gewerberegister und betriebliche Anschrift
  6. 06Handelsregister und Transparenzregister
  7. 07Melderegister und Auskunftssperre
  8. 08Domain und Whois
  9. 09Wo die Grenze liegt

Was § 5 DDG im Impressum verlangt

Dein Name, die Anschrift, unter der du niedergelassen bist, eine E-Mail-Adresse und je nach Fall Register, Aufsicht, Kammer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Wer geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste anbietet, muss nach § 5 Abs. 1 DDG bestimmte Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten. Dazu gehören der Name und die Anschrift, unter der du niedergelassen bist, Angaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme einschließlich der E-Mail-Adresse, gegebenenfalls Register und Registernummer sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, wenn du eine hast. Bei juristischen Personen kommen Rechtsform und Vertretungsberechtigter dazu. Für zulassungspflichtige Tätigkeiten und bestimmte Berufe verlangt die Vorschrift weitere Angaben zu Aufsichtsbehörde oder Kammer.

Die Vorschrift steht im Digitale-Dienste-Gesetz vom 6. Mai 2024. Weitergehende Informationspflichten aus anderen Gesetzen bleiben unberührt (§ 5 Abs. 2 DDG).

Du gibst deinen Namen deshalb vollständig an und lässt alles weg, was das Gesetz nicht verlangt, etwa Geburtsdatum, Foto oder Lebenslauf. Ein Kontaktformular ersetzt die E-Mail-Adresse nicht, denn das Gesetz verlangt sie ausdrücklich. Eine eigene Adresse unter deiner Markendomain hält die private E-Mail-Adresse heraus.

Was die Anschrift leisten muss

Das Gesetz verlangt die Anschrift, unter der du niedergelassen bist, und nicht irgendeine Adresse, unter der Post ankommt.

Im Impressum ist es die Anschrift, unter der du niedergelassen bist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG). Auf Rechnungen ist es die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers (§ 14 Abs. 4 UStG, für Kleinunternehmer § 34a UStDV). In der Gewerbeanzeige ist es die betriebliche Anschrift, die allgemein zugänglich gemacht werden darf (§ 14 Abs. 5 GewO).

Eine angemietete Geschäftsadresse ist deshalb kein Automatismus. Entscheidend ist, ob du unter dieser Anschrift im Sinne des Gesetzes niedergelassen bist. Das klärst du vor dem Vertrag mit einer Anwältin oder deinem Steuerberater und nicht danach.

Drei Stellen, drei Anforderungen
Impressum
Anschrift, unter der du niedergelassen bist§ 5 DDG
Rechnung
vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers§ 14 UStG, § 34a UStDV
Gewerbeanzeige
betriebliche Anschrift, darf allgemein zugänglich werden§ 14 GewO

Woran du eine Geschäftsadresse prüfst

Frag schriftlich, wofür die Adresse genutzt werden darf, wer Post und förmliche Zustellungen annimmt und was nach Vertragsende geschieht.

Bevor du unterschreibst, stellst du dem Anbieter vier Fragen schriftlich. Darf die Adresse ausdrücklich für Impressum, Rechnungen und Gewerbeanzeige genutzt werden? Wird Post auf deinen Namen angenommen, auch förmliche Zustellungen von Behörden und Gerichten? Wie schnell erfährst du von eingegangener Post, und steht dein Name am Briefkasten? Kannst du dort Räume nutzen, und was geschieht mit Post nach Vertragsende?

Die Antworten legst du zusammen mit dem Vertrag deiner Fachperson vor. Eine Adresse, unter der du weder arbeitest noch erreichbar bist, gehört nicht ins Impressum, und die Adresse von Freunden ohne echte Nutzung auch nicht. Deine Meldepflicht für die Wohnung bleibt von alldem unberührt.

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Rechnung und Datenschutzhinweis nennen dich ebenfalls

Jede Rechnung trägt deinen vollständigen Namen, deine Anschrift und deine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, und der Datenschutzhinweis nennt dich als Verantwortlichen.

§ 14 Abs. 4 UStG verlangt auf jeder Rechnung den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers sowie die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Für Kleinunternehmer gilt nach § 34a UStDV dasselbe, dort genügt auch die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt das Bundeszentralamt für Steuern Unternehmern auf Antrag (§ 27a UStG). Steht sie auf der Rechnung, muss die Steuernummer dort nicht stehen.

Verkaufst du über eine Plattform, die in die Leistung eingeschaltet ist, gilt sie umsatzsteuerlich als im eigenen Namen handelnd, solange du nicht ausdrücklich nach den Bedingungen des Gesetzes als Leistungserbringer benannt wirst (§ 3 Abs. 11a UStG). Welche Anbieterangaben die Plattform deinen Kunden zeigt, siehst du mit einem Testkauf.

Erhebst du selbst personenbezogene Daten, etwa für einen Newsletter, teilst du den Betroffenen Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen mit (Art. 13 Abs. 1 DSGVO). Als Einzelunternehmer bist das du.

Gewerberegister und betriebliche Anschrift

Name, Geschäftsbezeichnung, betriebliche Anschrift und Tätigkeit aus der Gewerbeanzeige dürfen allgemein zugänglich gemacht werden.

§ 14 Abs. 5 GewO erlaubt, diese vier Angaben allgemein zugänglich zu machen. Weitere Daten bekommen nichtöffentliche Stellen nur mit glaubhaft gemachtem rechtlichem Interesse und nur, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass dein schutzwürdiges Interesse überwiegt (§ 14 Abs. 7 GewO).

Die betriebliche Anschrift ist deshalb der eigentliche Hebel. Gibst du deine Wohnung an, kann sie allgemein zugänglich werden. Eine Geschäftsbezeichnung ergänzt deinen Namen, sie ersetzt ihn nicht. Wer ausschließlich freiberuflich tätig ist, teilt die Aufnahme der Tätigkeit direkt dem Finanzamt mit (§ 138 Abs. 1 AO).

Handelsregister und Transparenzregister

Als Einzelunternehmer ohne kaufmännischen Geschäftsbetrieb stehst du in keinem der beiden Register, und eine Gesellschaft macht dich dort sichtbar.

Jeder Kaufmann muss seine Firma zur Eintragung ins Handelsregister anmelden (§ 29 HGB). Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt, und Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, er erfordert nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (§ 1 HGB). Ein kleineres Gewerbe kann sich freiwillig eintragen lassen, muss es aber nicht (§ 2 HGB). Ins Handelsregister darf jeder zu Informationszwecken Einsicht nehmen (§ 9 HGB). Für einen eingetragenen Einzelkaufmann stehen dort Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort (§ 40 HRV).

Eine GmbH ändert daran wenig. Ihre Geschäftsführer stehen mit Name, Geburtsdatum und Wohnort im Register (§ 43 HRV), die Gesellschafter mit denselben Angaben in der Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG).

Ins Transparenzregister melden juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften ihre wirtschaftlich Berechtigten (§ 20 GwG). Als Einzelunternehmer bist du nicht erfasst. Der Europäische Gerichtshof hat am 22. November 2022 die Regel für ungültig erklärt, nach der diese Angaben in allen Fällen allen Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich sein mussten. Nach der aktuellen Fassung von § 23 GwG darf neben Behörden und Verpflichteten nur Einsicht nehmen, wer ein berechtigtes Interesse nachweist, und auch dann sieht er nur Name, Art des wirtschaftlichen Interesses, Monat und Jahr der Geburt, Wohnsitzland und Staatsangehörigkeiten.

Melderegister und Auskunftssperre

Jede Person kann über dich eine einfache Melderegisterauskunft mit deiner Anschrift bekommen, und eine Sperre gibt es nur bei einer begründeten Gefahr.

Nach § 44 BMG kann jede Person bei der Meldebehörde Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften einer anderen Person erfragen, wenn sich die gesuchte Person anhand der Angaben eindeutig bestimmen lässt und die Daten nicht für Werbung oder Adresshandel verwendet werden.

Der Übermittlung an Parteien vor Wahlen und an Mandatsträger, Presse und Rundfunk bei Alters- und Ehejubiläen kannst du widersprechen, dann wird unentgeltlich eine Übermittlungssperre eingerichtet (§ 50 Abs. 5 BMG). Die einfache Melderegisterauskunft verhindert dieser Widerspruch nicht.

Eine Auskunftssperre trägt die Meldebehörde nach § 51 BMG ein, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dir durch eine Auskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, insbesondere durch Bedrohungen, Beleidigungen oder unbefugte Nachstellungen. Berücksichtigt wird auch, ob du wegen deiner beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit verstärkt Anfeindungen ausgesetzt bist. Die Sperre ist auf zwei Jahre befristet und kann verlängert werden. Der Wunsch nach Privatsphäre allein reicht nach dem Wortlaut nicht. Wer angefeindet wird, dokumentiert das mit Datum, bevor er den Antrag stellt.

Domain und Whois

Für natürliche Personen zeigt die Domainabfrage der DENIC keine Inhaberdaten, für Gesellschaften seit Dezember 2025 Name, Anschrift, E-Mail und Telefon.

Seit dem 6. Dezember 2025 gelten in Deutschland mit der nationalen Umsetzung der NIS2-Richtlinie neue Vorgaben für Domain-Registrierungsdaten. Ist der Inhaber einer .de-Domain eine natürliche Person, zeigt die DENIC nur das Registrierungsdatum und das verwaltende DENIC-Mitglied, die persönlichen Inhaberdaten bleiben geschützt. Bei juristischen Personen sind Name und Anschrift des Inhabers, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Registrierungsdatum öffentlich.

Als Einzelunternehmer erscheinst du also nicht in der öffentlichen Abfrage, eine spätere Gesellschaft als Inhaberin dagegen schon. Registriere die Domain mit vollständigen und richtigen Daten und führe das Konto beim Anbieter unter deiner Markenadresse.

Wo die Grenze liegt

Diskretion ist Privatsphäre gegenüber der Öffentlichkeit, und gegenüber Finanzamt, Bank und Behörden gilt das Gegenteil.

Kreditinstitute führen für den automatisierten Abruf Kontonummer, Name, Anschrift und Geburtsdatum von Inhabern und Verfügungsberechtigten (§ 24c KWG), und das Bundeszentralamt für Steuern darf in gesetzlich geregelten Fällen darauf zugreifen (§ 93b AO). Gegenüber dem Staat ist kein Konto verborgen, und das ist auch nicht das Ziel.

Was nicht geht, ist schnell gesagt. Keine Anschrift im Impressum, unter der du nicht niedergelassen bist. Keine Domain, Marke oder Gesellschaft auf eine andere Person, damit du selbst nicht erscheinst. Keine Auskunftssperre ohne Tatsachen, die sie tragen. Und keine Zahlungen über Konten Dritter.

Wer das Register für Register durchgehen will, findet eine Inventur mit Quellen in den Arbeitsdateien im Income Protocol.

Begrenzen kannst du, wo deine Wohnadresse auftaucht. Deinen Namen und deine Pflichten nicht.
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Häufige Fragen

Kann ich meinen Namen aus dem Impressum lassen?

Als Einzelunternehmer nicht. § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG verlangt den Namen, und auch Rechnungen und Datenschutzhinweis nennen dich. Was du begrenzen kannst, ist vor allem die Anschrift.

Reicht ein Kontaktformular statt einer E-Mail-Adresse?

Nein. § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG verlangt Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme einschließlich der E-Mail-Adresse.

Darf ich eine gemietete Geschäftsadresse ins Impressum schreiben?

Das Gesetz verlangt die Anschrift, unter der du niedergelassen bist. Ob eine gemietete Adresse das erfüllt, hängt davon ab, ob du dort tatsächlich niedergelassen bist. Kläre das vor dem Vertrag mit einer Anwältin und frag den Anbieter schriftlich, wofür die Adresse genutzt werden darf.

Muss meine Steuernummer auf die Rechnung?

Auf die Rechnung gehört die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 14 Abs. 4 UStG). Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt das Bundeszentralamt für Steuern auf Antrag.

Kann jeder beim Einwohnermeldeamt meine Adresse erfragen?

Ja, über die einfache Melderegisterauskunft nach § 44 BMG, wenn du anhand der Angaben eindeutig bestimmbar bist. Eine Auskunftssperre gibt es nur, wenn Tatsachen eine Gefahr für dich begründen (§ 51 BMG).

Was zeigt die Domainabfrage über mich?

Ist der Inhaber eine natürliche Person, zeigt die DENIC nur Registrierungsdatum und verwaltendes DENIC-Mitglied. Daten juristischer Personen sind seit Dezember 2025 öffentlich.

Macht mich eine GmbH unsichtbar?

Nein. Geschäftsführer stehen mit Wohnort im Handelsregister, Gesellschafter in der Gesellschafterliste, wirtschaftlich Berechtigte im Transparenzregister, und die Domain einer Gesellschaft zeigt Anschrift, E-Mail und Telefon.

Gilt das auch in Österreich?

In ähnlicher Form. Das E-Commerce-Gesetz verlangt Name oder Firma und die geografische Anschrift, unter der du niedergelassen bist (§ 5 ECG). Im Gewerbeinformationssystem GISA sind Name, Geburtsdatum, Gewerbe und Standort für jedermann abrufbar, die Wohnanschrift nur bei berechtigtem Interesse (§§ 365a und 365e GewO 1994).

Redaktion THE BOOSTJede Aussage trägt ihre Quelle im Text, redaktionell geprüft im Oktober 2026. Keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Was im Einzelfall gilt, prüft ein Zugelassener.Wie wir prüfen →

Dieser Leitfaden ordnet ein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Anforderungen, Grenzen und Fristen ändern sich; maßgeblich ist der Stand zum Zeitpunkt deiner Entscheidung.

Das alles hängt an einer Entscheidung.

Welche Stellen, Fristen und Kosten dich betreffen, entscheidet der Standort. Deshalb steht er am Anfang und nicht am Ende.