Leitfaden

Familienstiftung gründen und führen nach dem Stiftungsrecht seit 2023

Eine Familienstiftung ist eine rechtsfähige Stiftung, die niemandem gehört und nach ihrer Satzung vor allem einer Familie dient. Sie entsteht durch ein Stiftungsgeschäft und die Anerkennung der Landesbehörde, ihre Errichtung ist schenkungsteuerpflichtig, und ihr Vermögen wird alle 30 Jahre mit der Erbersatzsteuer belastet.

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Auf einen BlickDer Weg zur anerkannten Stiftungnach §§ 80 bis 83a BGB
Stiftungsgeschäft
Satzung mit Zweck, Name, Sitz und Vorstand, dazu das gewidmete Vermögen§ 81 Abs. 1 BGB
Form
schriftlich oder in einer Verfügung von Todes wegen, die spätere Übertragung von Grundstücken und GmbH-Anteilen notariell§ 81 Abs. 3 BGB
Bis zur Anerkennung
Du kannst das Stiftungsgeschäft widerrufen§ 81a BGB
Anerkennung
durch die Landesbehörde, danach überträgst du das Vermögen§ 82, § 82a BGB
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Inhalt10 Abschnitte
  1. 01Was eine Familienstiftung ist
  2. 02Das Stiftungsrecht seit dem 1. Juli 2023
  3. 03Gründung mit Stiftungsgeschäft und Anerkennung
  4. 04Vermögen, Satzung und spätere Änderungen
  5. 05Steuer bei der Errichtung
  6. 06Die laufende Besteuerung der Stiftung
  7. 07Leistungen an die Destinatäre
  8. 08Die Erbersatzsteuer alle 30 Jahre
  9. 09Stiftungsregister ab 2028 und Transparenzregister
  10. 10Typische Fehler und Fragen an Steuerberater und Notar

Was eine Familienstiftung ist

Eine Stiftung ist eine mitgliederlose juristische Person mit eigenem Vermögen; „Familienstiftung“ ist ein steuerlicher Begriff für eine Stiftung im Interesse einer Familie.

Das BGB beschreibt die Stiftung als eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person (§ 80 Abs. 1 BGB). Mitgliederlos heißt: Niemand hält Anteile, niemand ist Eigentümer der Stiftung. Das Vermögen gehört der Stiftung selbst und dient dem Zweck, den du als Stifter festlegst.

„Familienstiftung“ steht nicht im Stiftungszivilrecht. Das Erbschaftsteuergesetz spricht von einer Stiftung, die wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Wie die Finanzverwaltung diesen Begriff im Einzelnen auslegt, steht in den Erbschaftsteuer-Richtlinien. Für Stiftungen im Ausland gilt eine eigene Definition im Außensteuergesetz (§ 15 Abs. 2 AStG).

Für dich bedeutet das vor allem eines: Vermögen, das du in eine Stiftung gibst, ist danach nicht mehr deines. Genau diese Bindung ist der Zweck der Struktur.

Was du in eine Stiftung gibst, gehört danach der Stiftung und dient dem Zweck, den du festlegst.
§ 80 Abs. 1 BGB

Das Stiftungsrecht seit dem 1. Juli 2023

Seit dem 1. Juli 2023 regeln die §§ 80 bis 88 BGB das Stiftungszivilrecht bundesweit einheitlich; das Landesrecht bestimmt Zuständigkeit und Aufsicht.

Mit dem Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts stehen die Regeln für Entstehung, Vermögen, Organe, Satzungsänderung und Auflösung der rechtsfähigen Stiftung seit dem 1. Juli 2023 abschließend in den §§ 80 bis 88 BGB. Das Inkrafttreten zu diesem Datum hat der Rechtsausschuss des Bundestags festgelegt (BT-Drs. 19/30938).

Die Landesstiftungsgesetze regeln weiter, welche Behörde zuständig ist und wie die laufende Aufsicht aussieht. Welche Berichte deine Stiftung der Behörde vorlegen muss, hängt deshalb vom Sitzland ab.

Neben der Stiftung auf unbestimmte Zeit kennt das Gesetz die Verbrauchsstiftung, die auf bestimmte Zeit errichtet wird und ihr Vermögen in dieser Zeit für den Zweck verbraucht (§ 80 Abs. 1 S. 2 BGB). Ihre Zeit muss mindestens zehn Jahre umfassen (§ 82 S. 2 BGB).

Gründung mit Stiftungsgeschäft und Anerkennung

Eine Stiftung entsteht durch ein Stiftungsgeschäft mit Satzung und gewidmetem Vermögen und durch die Anerkennung der Behörde des Landes, in dem sie ihren Sitz haben soll.

Zur Entstehung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll (§ 80 Abs. 2 BGB). Im Stiftungsgeschäft gibst du der Stiftung eine Satzung, die mindestens Zweck, Name, Sitz und die Bildung des Vorstands regelt, und du widmest ihr ein Vermögen zur eigenen Verfügung (§ 81 Abs. 1 BGB).

Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form, wenn nicht in anderen Vorschriften ausdrücklich eine strengere Form vorgeschrieben ist, oder es steht in einer Verfügung von Todes wegen (§ 81 Abs. 3 BGB). Auch wenn du Grundstücke oder GmbH-Anteile widmest, hält der Gesetzgeber eine Beurkundung des Stiftungsgeschäfts nicht für erforderlich (BT-Drs. 19/31118, S. 9). Notariell wird erst die spätere Übertragung: Die Auflassung eines Grundstücks wird vor einer zuständigen Stelle erklärt, etwa einem Notar (§ 925 Abs. 1 BGB), und die Abtretung von GmbH-Anteilen braucht einen notariell geschlossenen Vertrag (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Den Notartermin für die Übertragung planst du deshalb gleich mit ein.

Bis zur Anerkennung kannst du das Stiftungsgeschäft widerrufen (§ 81a BGB). Die Behörde erkennt die Stiftung an, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen genügt und die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Zwecks gesichert erscheint, es sei denn, die Stiftung würde das Gemeinwohl gefährden (§ 82 BGB). Nach der Anerkennung überträgst du das gewidmete Vermögen (§ 82a BGB). Die Verwaltung der Stiftung ist im Inland zu führen (§ 83a BGB).

Ein gesetzliches Mindestvermögen gibt es nicht. Ob das Vermögen für den Zweck reicht, prüft die Behörde im Einzelfall, und die Stiftungsbehörden einiger Länder nennen in ihren Merkblättern Richtwerte (BT-Drs. 19/31904). Manche bieten an, Stiftungsgeschäft und Satzung vorab als Entwurf zu prüfen. Das Merkblatt deiner Behörde ist deshalb die erste Lektüre.

Der Weg zur anerkannten Stiftungnach §§ 80 bis 83a BGB
Stiftungsgeschäft
Satzung mit Zweck, Name, Sitz und Vorstand, dazu das gewidmete Vermögen§ 81 Abs. 1 BGB
Form
schriftlich oder in einer Verfügung von Todes wegen, die spätere Übertragung von Grundstücken und GmbH-Anteilen notariell§ 81 Abs. 3 BGB
Bis zur Anerkennung
Du kannst das Stiftungsgeschäft widerrufen§ 81a BGB
Anerkennung
durch die Landesbehörde, danach überträgst du das Vermögen§ 82, § 82a BGB
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Vermögen, Satzung und spätere Änderungen

Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten, und die Satzung lässt sich nur unter gesetzlichen Voraussetzungen und mit Genehmigung der Behörde ändern.

Bei einer Stiftung auf unbestimmte Zeit besteht das Vermögen aus dem Grundstockvermögen und dem sonstigen Vermögen (§ 83b Abs. 1 BGB). Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten, der Zweck wird mit seinen Nutzungen erfüllt (§ 83c Abs. 1 BGB). Mit dem Stiftungsvermögen darf nur der Stiftungszweck erfüllt werden (§ 83b Abs. 4 BGB).

Die Stiftung braucht einen Vorstand, der ihre Geschäfte führt und sie vertritt (§ 84 BGB). Organmitglieder sind unentgeltlich tätig, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt (§ 84a Abs. 1 BGB).

Hier liegt der größte Unterschied zu einer GmbH. Einen anderen Zweck bekommt die Stiftung nur, wenn der bisherige nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder das Gemeinwohl gefährdet (§ 85 Abs. 1 BGB). Andere prägende Bestimmungen lassen sich ändern, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben (§ 85 Abs. 2 BGB). Als Stifter kannst du im Stiftungsgeschäft Änderungen durch die Organe ausdrücklich zulassen, wenn du Inhalt und Ausmaß bestimmt festlegst (§ 85 Abs. 4 BGB). Jede Satzungsänderung braucht die Genehmigung der Behörde (§ 85a Abs. 1 BGB).

Aufgelöst wird eine Stiftung, wenn sie ihren Zweck endgültig nicht mehr erfüllen kann, und auch das nur mit Genehmigung (§ 87 BGB). Das Vermögen fällt dann an die Anfallberechtigten der Satzung; fehlt eine solche Bestimmung, fällt es an den Fiskus des Landes (§ 87c Abs. 1 BGB).

Was die Satzung heute nicht regelt, regelt später das Gesetz, und zwar eng.
§§ 85, 87c BGB

Steuer bei der Errichtung

Die Errichtung ist eine Schenkung oder ein Erwerb von Todes wegen; die Steuerklasse richtet sich nach dem entferntest Berechtigten der Stiftungsurkunde.

Überträgst du Vermögen zu Lebzeiten auf eine Stiftung, gilt das als Schenkung (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG). Ordnest du die Stiftung in deinem Testament an, gilt der Übergang als Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG); die Steuer entsteht dann mit der Anerkennung der Stiftung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG).

Ist die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie im Inland errichtet, richtet sich die Besteuerung nach dem Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Stifter (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG). Wen die Satzung als Berechtigte nennt, wirkt sich also schon bei der Errichtung auf die Steuer aus.

Der Erwerb ist dem Finanzamt binnen drei Monaten anzuzeigen; bei einer Schenkung ist auch der Schenker anzeigepflichtig (§ 30 Abs. 1 und 2 ErbStG). Ist die Schenkung notariell beurkundet, bedarf es keiner Anzeige durch die Beteiligten (§ 30 Abs. 3 ErbStG). Wer welche Meldung übernimmt, klärst du am besten im Notartermin.

Die laufende Besteuerung der Stiftung

Die Stiftung zahlt Körperschaftsteuer nach § 23 KStG und Solidaritätszuschlag; Gewerbesteuer fällt nur an, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält.

Eine rechtsfähige Stiftung mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland ist unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG). Der Steuersatz beträgt für Veranlagungszeiträume bis 2027 15 Prozent und sinkt danach jedes Jahr um einen Prozentpunkt bis auf 10 Prozent ab 2032 (§ 23 Abs. 1 KStG). Dazu kommt der Solidaritätszuschlag (§ 4 SolZG).

§ 8b KStG gilt auch für die Stiftung. Dividenden aus einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent zu Beginn des Kalenderjahres bleiben bei ihr außer Ansatz, 5 Prozent gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 1, 4 und 5 KStG). Kapitalertragsteuer auf Dividenden, die die Stiftung erhält, wird trotzdem einbehalten und später angerechnet (§ 43 Abs. 1 S. 3, § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG).

Gewerbesteuer zahlt die Stiftung nur, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält (§ 2 Abs. 3 GewStG). Das ist eine Tätigkeit, die über die Vermögensverwaltung hinausgeht; Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Kapital verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet wird (§ 14 AO).

Ausgaben, mit denen die Stiftung ihre satzungsmäßigen Zwecke erfüllt, sind nicht abziehbar (§ 10 Nr. 1 KStG). Leistungen an die Familie mindern das Einkommen der Stiftung also nicht.

Körperschaftsteuersatz nach § 23 Abs. 1 KStGgilt für Stiftung und GmbH gleichermaßen
bis 2027
15 Prozent
2028 bis 2031
jedes Jahr ein Prozentpunkt weniger, von 14 bis 11 Prozent
ab 2032
10 Prozent

Leistungen an die Destinatäre

Leistungen der Stiftung an Begünstigte sind beim Empfänger Kapitalerträge; die Stiftung behält 25 Prozent Kapitalertragsteuer ein.

Begünstigte einer Stiftung heißen auch Destinatäre. Leistungen einer nicht steuerbefreiten Stiftung, die Gewinnausschüttungen wirtschaftlich vergleichbar sind, gehören bei ihnen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Die Stiftung behält darauf Kapitalertragsteuer ein (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7a EStG), und zwar 25 Prozent (§ 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG). Die innerhalb eines Monats einbehaltene Steuer führt sie bis zum zehnten des Folgemonats ab (§ 44 Abs. 1 S. 5 EStG).

Erhältst du die Leistung privat, gilt der gesonderte Steuertarif von 25 Prozent für Kapitalerträge (§ 32d Abs. 1 EStG). Gehört der Anspruch zu einem Betriebsvermögen, gilt das Teileinkünfteverfahren, das ausdrücklich auch Leistungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG erfasst (§ 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. d EStG).

Wohnt ein Destinatär im Ausland, gelten für ihn zusätzlich die Regeln seines Wohnsitzstaats und gegebenenfalls ein Doppelbesteuerungsabkommen. Das gehört vor der Gründung in das Gespräch mit dem Steuerberater.

Die Erbersatzsteuer alle 30 Jahre

Das Vermögen einer Familienstiftung wird alle 30 Jahre so besteuert, als ginge es auf zwei Kinder über: doppelter Kinderfreibetrag, Steuersatz für die Hälfte des Vermögens.

Weil in einer Stiftung niemand stirbt, sieht das Gesetz einen Ersatz vor: Das Vermögen einer Familienstiftung unterliegt in Zeitabständen von je 30 Jahren der Erbschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Die Frist beginnt mit dem ersten Übergang von Vermögen auf die Stiftung (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Steuerpflichtig ist eine Stiftung mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Besteuert wird ihr Vermögen, Leistungen an die Berechtigten sind dabei nicht abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 und 7 ErbStG).

Gerechnet wird wie bei einem Erbgang auf zwei Kinder. Es gilt der doppelte Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, und die Steuer wird nach dem Prozentsatz der Steuerklasse I berechnet, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde (§ 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG). Der Freibetrag für ein Kind beträgt 400.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), der doppelte also 800.000 Euro.

Die Stiftung kann verlangen, die Steuer in 30 gleichen Jahresbeträgen zu zahlen, die Tilgung und Zinsen enthalten; dabei ist von einem Zinssatz von 5,5 Prozent auszugehen (§ 24 ErbStG). Die Verschonungsregeln für begünstigtes Vermögen gelten entsprechend (§ 13a Abs. 11 ErbStG).

Für die Planung heißt das: Eine Familienstiftung braucht zu jedem Stichtag Liquidität oder einen Plan für die Verrentung. Und auch die Auflösung ist ein Steuerereignis: Was bei der Auflösung erworben wird, gilt als Schenkung, als Schenker gilt der Stifter (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG, § 15 Abs. 2 S. 2 ErbStG).

Steuerereignisse im Leben einer Familienstiftungnach dem Erbschaftsteuergesetz
Errichtung
Schenkungsteuer oder Erbschaftsteuer, Steuerklasse nach dem entferntest Berechtigten§ 7 Abs. 1 Nr. 8, § 15 Abs. 2 ErbStG
Alle 30 Jahre
Erbersatzsteuer mit doppeltem Kinderfreibetrag§ 1 Abs. 1 Nr. 4, § 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG
Auflösung
Der Vermögensanfall gilt als Schenkung des Stifters§ 7 Abs. 1 Nr. 9, § 15 Abs. 2 S. 2 ErbStG

Stiftungsregister ab 2028 und Transparenzregister

Das Stiftungsregister beim Bundesamt für Justiz startet am 1. Januar 2028; bestehende Stiftungen melden sich bis Ende 2028 an. Ins Transparenzregister gehört die Stiftung schon heute.

Das Stiftungsregister sollte ursprünglich am 1. Januar 2026 starten. Es nimmt nach der Verschiebung am 1. Januar 2028 seinen Betrieb auf, und Stiftungen, die vorher entstanden sind, müssen sich spätestens bis zum 31. Dezember 2028 zur Eintragung anmelden (BT-Drs. 21/1852).

Unabhängig davon meldet jede rechtsfähige Stiftung ihre wirtschaftlich Berechtigten unverzüglich dem Transparenzregister (§ 20 Abs. 1 GwG). Bei Stiftungen zählen dazu unter anderem die Mitglieder des Vorstands und die Begünstigten (§ 3 Abs. 3 GwG). Die Öffentlichkeit sieht diese Angaben nur bei einem nachgewiesenen berechtigten Interesse (§ 23 Abs. 1 GwG).

Typische Fehler und Fragen an Steuerberater und Notar

Die teuersten Fehler entstehen in der Satzung: fehlende Anfallberechtigte, keine Änderungsspielräume, keine Planung für die Erbersatzsteuer.

Ohne Anfallberechtigte in der Satzung fällt das Vermögen bei einer Auflösung an den Landesfiskus (§ 87c Abs. 1 BGB). Ohne bestimmte Änderungsermächtigung bleibt die Satzung so eng, wie das Gesetz sie zulässt (§ 85 Abs. 4 BGB). Ohne Liquiditätsplan trifft die Erbersatzsteuer die Stiftung alle 30 Jahre unvorbereitet (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Und wer die Verwaltung der Stiftung ins Ausland verlegt, riskiert ihre Aufhebung (§ 83a, § 87a Abs. 2 Nr. 3 BGB).

Eine Stiftung im Ausland ist für in Deutschland Steuerpflichtige kein einfacher Ausweg. Vermögen und Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung werden dem Stifter zugerechnet, wenn er unbeschränkt steuerpflichtig ist, sonst den unbeschränkt steuerpflichtigen Bezugs- oder Anfallsberechtigten (§ 15 Abs. 1 AStG). Für Stiftungen in der EU und im EWR gibt es eine Ausnahme unter engen Nachweisbedingungen (§ 15 Abs. 6 AStG).

Vor der Gründung solltest du diese Fragen geklärt haben. Den Steuerberater fragst du, ob deine Stiftung erbschaftsteuerlich eine Familienstiftung ist, welche Steuerklasse bei der Errichtung gilt, welche Steuerklasse für spätere Zustiftungen gilt, wann der erste Stichtag der Erbersatzsteuer liegt und wie die Stiftung ihn finanziert. Den Notar fragst du, wie die Übertragung gewidmeter Grundstücke oder GmbH-Anteile nach der Anerkennung abläuft, welche Regeln die Satzung zu Änderungen, Anfallberechtigten und Vergütung enthalten sollte und wie sich die Vermögensausstattung auf Pflichtteilsansprüche auswirkt. Die Stiftungsbehörde fragst du nach ihrem Merkblatt, ihren Richtwerten für das Vermögen und ihren laufenden Berichtspflichten.

Wen du was fragstFragen, keine Empfehlung
Steuerberater
Steuerklasse bei Errichtung und bei Zustiftungen, erster Stichtag der Erbersatzsteuer
Notar
Übertragung des gewidmeten Vermögens, Satzungsregeln, Pflichtteil
Stiftungsbehörde
Merkblatt, Richtwert für das Vermögen, Berichtspflichten
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Häufige Fragen

Was ist eine Familienstiftung?

Eine rechtsfähige Stiftung nach §§ 80 ff. BGB, die niemandem gehört und nach ihrer Satzung wesentlich im Interesse einer Familie errichtet ist. Der Begriff Familienstiftung stammt aus dem Erbschaftsteuergesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).

Wie gründe ich eine Familienstiftung?

Du errichtest ein Stiftungsgeschäft mit Satzung und gewidmetem Vermögen (§ 81 BGB) und beantragst die Anerkennung bei der Stiftungsbehörde des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll (§ 80 Abs. 2 BGB). Mit der Anerkennung entsteht die Stiftung.

Wie viel Vermögen braucht eine Familienstiftung?

Ein gesetzliches Mindestvermögen gibt es nicht. Die Behörde prüft, ob das Vermögen die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Zwecks sichert (§ 82 BGB). Die Behörden einiger Länder nennen Richtwerte in ihren Merkblättern, frag die Behörde deines Sitzlandes.

Was ist die Erbersatzsteuer?

Das Vermögen einer Familienstiftung wird alle 30 Jahre mit Erbschaftsteuer belastet (§ 1 Abs. 1 Nr. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Es gilt der doppelte Kinderfreibetrag, der Steuersatz richtet sich nach der Hälfte des Vermögens (§ 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG). Die Steuer kann in 30 Jahresbeträgen gezahlt werden (§ 24 ErbStG).

Wie werden Zahlungen der Stiftung an die Familie besteuert?

Als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Die Stiftung behält 25 Prozent Kapitalertragsteuer ein (§ 43a EStG), im Privatvermögen gilt der Abgeltungstarif von 25 Prozent (§ 32d Abs. 1 EStG).

Kann ich die Satzung später ändern oder die Stiftung auflösen?

Nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und mit Genehmigung der Behörde (§§ 85, 85a, 87 BGB). Spielräume musst du im Stiftungsgeschäft ausdrücklich und bestimmt anlegen (§ 85 Abs. 4 BGB). Eine Auflösung ist zudem ein eigenes Steuerereignis (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG).

Muss eine Familienstiftung in ein Register?

Ins Transparenzregister schon heute (§ 20 Abs. 1 GwG). Das Stiftungsregister beim Bundesamt für Justiz startet am 1. Januar 2028, bestehende Stiftungen melden sich bis zum 31. Dezember 2028 an (BT-Drs. 21/1852).

Ist eine Familienstiftung im Ausland eine Alternative?

Für in Deutschland Steuerpflichtige meist nicht ohne Weiteres: Vermögen und Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung werden dem Stifter oder den Berechtigten in Deutschland zugerechnet (§ 15 Abs. 1 AStG). Für EU- und EWR-Stiftungen gibt es eine Ausnahme unter engen Bedingungen (§ 15 Abs. 6 AStG).

Redaktion THE BOOSTJede Aussage trägt ihre Quelle im Text, redaktionell geprüft im Oktober 2026. Keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Was im Einzelfall gilt, prüft ein Zugelassener.Wie wir prüfen →

Dieser Leitfaden ordnet ein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Anforderungen, Grenzen und Fristen ändern sich; maßgeblich ist der Stand zum Zeitpunkt deiner Entscheidung.

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