DBA Deutschland-Schweiz: Dividenden, Grenzgänger und die überdachende Besteuerung
Das Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz ist eines der ältesten und am häufigsten gelesenen, weil so viele es betrifft: Grenzgänger, Wegziehende, Gesellschafter mit Beteiligungen auf der jeweils anderen Seite. Drei Regeln entscheiden im Alltag: der Dividendenartikel, die Grenzgängerregel und ein Absatz, den kaum jemand kennt, bis er ihn trifft.
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Dividenden, Zinsen, Lizenzen
Dividenden: 15 Prozent Quellensteuer, null bei Beteiligung ab 10 Prozent. Zinsen und Lizenzen: null.
Nach Art. 10 darf der Quellenstaat auf Dividenden 15 Prozent einbehalten. Hält eine Gesellschaft unmittelbar mindestens 10 Prozent am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft, sinkt der Satz auf null, so das Protokoll von 2010. Zinsen (Art. 11) und Lizenzgebühren (Art. 12) besteuert allein der Ansässigkeitsstaat des Empfängers.
Praktisch heißt das für einen deutschen Empfänger schweizerischer Dividenden: Die Schweiz behält zunächst ihre Verrechnungssteuer von 35 Prozent ein. Der Teil über dem Abkommenssatz wird auf Antrag erstattet, über das Formular der Eidgenössischen Steuerverwaltung, mit Wohnsitzbescheinigung des deutschen Finanzamts. Die verbleibenden 15 Prozent rechnet Deutschland auf die Abgeltungsteuer an. Wer den Antrag nicht stellt, zahlt 35 Prozent in der Schweiz und bekommt in Deutschland nur 15 davon angerechnet.
Grenzgänger und Arbeitslohn
Grenzgänger versteuern im Wohnsitzstaat; der Tätigkeitsstaat darf 4,5 Prozent einbehalten. Wer die 60 Nichtrückkehrtage überschreitet, fällt aus der Regel.
Art. 15a regelt die Grenzgänger: Personen, die im einen Staat wohnen, im anderen arbeiten und regelmäßig zurückkehren. Ihr Lohn wird im Wohnsitzstaat besteuert; der Tätigkeitsstaat darf höchstens 4,5 Prozent des Bruttolohns als Quellensteuer einbehalten, die der Wohnsitzstaat anrechnet.
Die Grenzgängereigenschaft entfällt, wenn jemand aus beruflichen Gründen an mehr als 60 Arbeitstagen im Jahr nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt. Dann greift der allgemeine Art. 15: Der Tätigkeitsstaat besteuert den Lohn für die dort geleisteten Tage, der Wohnsitzstaat stellt frei unter Progressionsvorbehalt. Für Homeoffice-Tage gelten seit der Konsultationsvereinbarung von 2023 eigene Zählregeln. Details stehen in der Vereinbarung, nicht im Abkommen selbst.
Den Wegzug aus Deutschland oder Österreich vorbereiten, mit dem Steuerberater als Gegenüber.
- PDFThe Relocation Protocol
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- XLSXVermögensaufstellung
- XLSXZeitplan Wegzug
- XLSXAufenthaltstage
- XLSXFragen Steuerberater
Die überdachende Besteuerung: Art. 4 Abs. 4
Wer aus Deutschland in die Schweiz zieht und keine Schweizer Staatsangehörigkeit hat, bleibt für das Wegzugsjahr und fünf weitere Jahre bei deutschen Einkünften voll deutsch besteuert.
Art. 4 Abs. 4 ist die Regel, die im Abkommen mit keinem anderen Staat so steht. Sie besagt: Eine natürliche Person, die in Deutschland mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war, in die Schweiz zieht und nicht Schweizer Staatsangehörige ist, darf von Deutschland im Wegzugsjahr und in den folgenden fünf Jahren mit ihren aus Deutschland stammenden Einkünften und dem in Deutschland belegenen Vermögen so besteuert werden, als wäre sie noch in Deutschland ansässig. Die Schweiz rechnet an.
Das ist keine Wegzugsbesteuerung im Sinne des § 6 AStG, sondern eine Verlängerung der deutschen Besteuerung auf inländische Einkünfte: Vermietung, Beteiligungserträge, Gewinne aus deutschen Betriebsstätten. Zusammen mit § 2 AStG (erweiterte beschränkte Steuerpflicht) ergibt das für Wegziehende in die Schweiz eine Übergangszeit, in der Deutschland deutlich weiter greift, als viele annehmen.
Ausnahmen kennt der Absatz für Personen, die wegen Heirat mit einem Schweizer Staatsangehörigen umziehen, und für echte Arbeitsaufnahmen bei einem Schweizer Arbeitgeber ohne wesentliches Interesse. Ob eine davon greift, ist Einzelfall und gehört vor einen Zugelassenen, bevor der Umzug geplant wird, nicht danach.
Ist-Aufnahme, Engpässe, belastbare Reihenfolge. Kein Verkaufsgespräch mit vorgefertigtem Ergebnis.
Häufige Fragen
Ich halte Schweizer Aktien im deutschen Depot. Was bleibt hängen?
Die Schweiz behält 35 % Verrechnungssteuer ein. 20 Prozentpunkte davon holst du per Antrag bei der ESTV zurück; die verbleibenden 15 % rechnet Deutschland auf die Abgeltungsteuer an.
Ich ziehe in die Schweiz. Bin ich Deutschland dann los?
Für Einkünfte aus deutschen Quellen nicht sofort: Art. 4 Abs. 4 erlaubt Deutschland im Wegzugsjahr und fünf weiteren Jahren die Besteuerung wie bei Ansässigen, sofern du kein Schweizer Staatsangehöriger bist und vorher mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig warst.
Zählen Homeoffice-Tage als Nichtrückkehrtage?
Nicht per se. Dafür gibt es seit 2023 eine Konsultationsvereinbarung mit eigenen Zählregeln. Der Abkommenstext allein beantwortet das nicht.
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Dieser Leitfaden ordnet ein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Anforderungen, Grenzen und Fristen ändern sich; maßgeblich ist der Stand zum Zeitpunkt deiner Entscheidung.