Doppelbesteuerungsabkommen erklärt: was ein DBA regelt und welche der sieben Standorte eines mit Deutschland haben
Ein Doppelbesteuerungsabkommen verteilt das Besteuerungsrecht zwischen zwei Staaten. Es schafft keine Steuer, es nimmt keine weg. Es sagt, wer zuerst darf und was der andere dann tun muss. Wer eine Auslandsgesellschaft plant, sollte das Abkommen zwischen Deutschland und dem Zielstaat kennen, bevor er den Standort wählt. Bei zwei der sieben Standorte dieser Plattform gibt es keines.
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Was ein DBA ist und was nicht
Ein DBA verteilt Besteuerungsrechte. Ob und wie viel Steuer anfällt, bestimmt weiterhin das nationale Recht.
Zwei Staaten können denselben Gewinn beanspruchen: der Staat, in dem jemand ansässig ist (Welteinkommen), und der Staat, aus dem eine Einkunft stammt (Quelle). Ohne Regel wird beides besteuert. Ein Doppelbesteuerungsabkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der für jede Einkunftsart festlegt, welcher Staat besteuern darf und wie der andere die Doppelbesteuerung vermeidet.
Was ein DBA nicht tut: Es begründet keine Steuerpflicht. Wenn das nationale Recht eines Staates eine Einkunft nicht besteuert, ändert das Abkommen daran nichts. Es hebt auch keine nationalen Regeln auf, die gezielt gegen Gestaltungen gerichtet sind. Die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung oder die Wegzugsbesteuerung bleiben neben dem Abkommen bestehen. In Deutschland stehen Abkommen zudem unter dem Vorbehalt des § 2 AO: Sie gehen dem nationalen Recht vor, soweit sie unmittelbar anwendbar sind, und der Gesetzgeber kann per Treaty Override davon abweichen.
Fast alle deutschen Abkommen folgen dem OECD-Musterabkommen. Wer das Muster kennt, findet sich in jedem einzelnen Abkommen zurecht; wer den Text des konkreten Abkommens nicht liest, verlässt sich auf eine Annahme.
Die Bausteine, die in jedem Abkommen wiederkehren
Ansässigkeit, Betriebsstätte, Quellensteuersätze, Veräußerungsgewinne, Arbeitslohn und die Methode: Freistellung oder Anrechnung.
Ansässigkeit (Art. 4): Wer in beiden Staaten unbeschränkt steuerpflichtig ist, wird über eine Rangfolge genau einem Staat zugeordnet (ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit). Für Gesellschaften zählt der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung, in neueren Abkommen eine Verständigung der Behörden.
Betriebsstätte (Art. 5 und 7): Unternehmensgewinne besteuert der Ansässigkeitsstaat, es sei denn, das Unternehmen unterhält im anderen Staat eine Betriebsstätte. Dann darf dieser Staat den ihr zurechenbaren Gewinn besteuern. Was eine Betriebsstätte ist, entscheidet das Abkommen: feste Geschäftseinrichtung, Bauausführung ab einer Dauer, abhängiger Vertreter.
Dividenden, Zinsen, Lizenzen (Art. 10 bis 12): Der Quellenstaat darf meist einen begrenzten Satz einbehalten, typisch 15 Prozent auf Dividenden, weniger bei Beteiligungen ab einer Schwelle, häufig null auf Zinsen und Lizenzen. Der Ansässigkeitsstaat rechnet an. Der konkrete Satz steht nur im konkreten Abkommen.
Veräußerungsgewinne (Art. 13): Grundbesitz besteuert der Belegenheitsstaat; Anteile meist der Ansässigkeitsstaat des Veräußerers, mit Ausnahmen für grundbesitzhaltende Gesellschaften. Arbeitslohn (Art. 15): Tätigkeitsstaat, mit der 183-Tage-Ausnahme.
Die Methode (Art. 23): Deutschland stellt Betriebsstättengewinne und bestimmte andere Einkünfte meist frei (unter Progressionsvorbehalt und oft mit Aktivitätsvorbehalt) und rechnet Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen und Lizenzen an. Ohne Abkommen bleibt nur die nationale Anrechnung nach § 34c EStG, begrenzt auf die deutsche Steuer, die auf diese Einkünfte entfällt.
Den Wegzug aus Deutschland oder Österreich vorbereiten, mit dem Steuerberater als Gegenüber.
- PDFThe Relocation Protocol
- XLSXBetroffenheits-Check
- XLSXVermögensaufstellung
- XLSXZeitplan Wegzug
- XLSXAufenthaltstage
- XLSXFragen Steuerberater
Die sieben Standorte: mit oder ohne Abkommen
Fünf der sieben Standorte haben ein DBA mit Deutschland. Hongkong hat keines. Das Abkommen mit den VAE ist Ende 2021 ausgelaufen.
Schweiz: Abkommen von 1971, mehrfach revidiert, zuletzt durch das Protokoll von 2010. Besonderheiten: die Grenzgängerregel (Art. 15a) und die „überdachende Besteuerung“ des Art. 4 Abs. 4, mit der Deutschland Wegziehende noch fünf Jahre lang bei bestimmten Einkünften festhält. Eigener Beitrag: DBA Deutschland-Schweiz.
USA: Abkommen von 1989, umfassend geändert durch das Protokoll von 2006. Besonderheiten: die Saving Clause (die USA besteuern eigene Staatsbürger und Green-Card-Inhaber weiter nach Welteinkommen), die Limitation-on-Benefits-Klausel (Art. 28) und der Qualifikationskonflikt bei der LLC. Eigener Beitrag: DBA Deutschland-USA.
Vereinigtes Königreich: Abkommen von 2010. Dividenden 15 Prozent, 5 Prozent bei Beteiligungen ab 10 Prozent; Zinsen und Lizenzen null (Art. 10 bis 12). Nach dem Brexit gilt das Abkommen unverändert: Es ist ein bilateraler Vertrag, kein EU-Recht.
Singapur: Abkommen von 2004, durch Protokoll ergänzt. Dividenden 15 Prozent, 5 Prozent ab 10 Prozent Beteiligung; Zinsen und Lizenzen je 8 Prozent (Art. 10 bis 12). Singapur selbst erhebt keine Quellensteuer auf Dividenden.
Georgien: Abkommen von 2006. Dividenden 10 Prozent, 5 Prozent ab 10 Prozent Beteiligung, null bei Beteiligung ab 50 Prozent und einer Investition über 3 Millionen Euro; Zinsen und Lizenzen null (Art. 10 bis 12).
Hongkong: kein umfassendes Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland, nur ein Abkommen zur Schifffahrt und Luftfahrt. Vereinigte Arabische Emirate: Das Abkommen von 2010 war auf zehn Jahre befristet und ist am 31. Dezember 2021 ausgelaufen; ein Nachfolger wurde nicht geschlossen. Seit 2022 gibt es kein DBA. Was das heißt, steht im eigenen Beitrag: Kein DBA mit Dubai und Hongkong.
Alle Sätze: Stand der Abkommenstexte, wie sie das Bundesfinanzministerium veröffentlicht. Maßgeblich ist der Text, nicht diese Übersicht.
Ist-Aufnahme, Engpässe, belastbare Reihenfolge. Kein Verkaufsgespräch mit vorgefertigtem Ergebnis.
Häufige Fragen
Kann ein DBA dafür sorgen, dass ich gar keine Steuern zahle?
Nein. Ein DBA verteilt das Besteuerungsrecht. Ob der Staat, dem es zugewiesen wird, davon Gebrauch macht, ist Sache seines nationalen Rechts. Deutsche Abkommen enthalten zudem meist Klauseln gegen doppelte Nichtbesteuerung.
Was passiert, wenn es kein DBA gibt?
Dann gilt nur nationales Recht. Deutschland rechnet ausländische Steuern nach § 34c EStG an, begrenzt auf die deutsche Steuer, die auf die ausländischen Einkünfte entfällt. Es gibt keine abkommensrechtliche Ansässigkeit, keinen Tie-Breaker und keine Quellensteuergrenzen.
Gilt ein DBA auch für meine Gesellschaft, nicht nur für mich?
Ja. Gesellschaften sind Personen im Sinne der Abkommen. Ihre Ansässigkeit richtet sich nach Sitz oder Ort der Geschäftsleitung, und genau dort wird es bei Auslandsgesellschaften mit deutscher Leitung interessant.
Wo finde ich den Text meines Abkommens?
Beim Bundesfinanzministerium unter „Staatenbezogene Informationen“. Dort stehen alle deutschen Abkommen im Wortlaut, mit Protokollen und Stand.
Dieser Leitfaden ordnet ein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Anforderungen, Grenzen und Fristen ändern sich; maßgeblich ist der Stand zum Zeitpunkt deiner Entscheidung.