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Kein DBA mit Dubai und Hongkong: was das für deutsche Gesellschafter bedeutet

Zwei der sieben Standorte dieser Plattform haben kein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland: Hongkong hatte nie eines, das Abkommen mit den Vereinigten Arabischen Emiraten ist am 31. Dezember 2021 ausgelaufen und wurde nicht ersetzt. Das macht beide nicht unbrauchbar, aber es nimmt drei Sicherheiten weg, mit denen viele rechnen.

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Inhalt3 Abschnitte
  1. 01Was ohne Abkommen fehlt
  2. 02Was ohnehin gilt: die Hinzurechnungsbesteuerung
  3. 03Wofür die beiden Standorte trotzdem taugen

Was ohne Abkommen fehlt

Keine abkommensrechtliche Ansässigkeit, keine Quellensteuergrenzen, keine Freistellung, nur die nationale Anrechnung nach § 34c EStG.

Ohne DBA gibt es keinen Tie-Breaker: Wer in Deutschland einen Wohnsitz behält und in Dubai lebt, ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Punkt. Kein Abkommen weist ihn dem anderen Staat zu. Die Frage „wo bin ich ansässig“ beantwortet allein die Abgabenordnung, und die kennt keinen Mittelpunkt der Lebensinteressen als Rangfolge, sondern nur Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt.

Es gibt keine Quellensteuergrenzen: Zahlt eine deutsche Gesellschaft Dividenden an einen Gesellschafter in Dubai oder Hongkong, gilt der volle deutsche Satz von 25 Prozent Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag, ohne Ermäßigung, ohne Erstattung nach Abkommen. Und es gibt keine Freistellung: Gewinne einer Betriebsstätte in Dubai werden bei einem in Deutschland Ansässigen nicht freigestellt, sondern besteuert; die dort gezahlte Steuer wird nach § 34c EStG angerechnet, höchstens bis zur deutschen Steuer auf diese Einkünfte.

Für die VAE heißt das seit 2023 konkret: Die neue Körperschaftsteuer von 9 Prozent auf Gewinne über 375.000 AED ist anrechenbar, aber die Differenz zum deutschen Niveau bleibt beim deutschen Gesellschafter hängen, wenn er in Deutschland ansässig ist.

Was ohnehin gilt: die Hinzurechnungsbesteuerung

Beide Standorte liegen unter 15 Prozent. Für einen in Deutschland ansässigen Mehrheitsgesellschafter mit passiven Einkünften greift § 7 AStG, mit oder ohne Abkommen.

Hongkong besteuert nur Einkünfte aus Hongkonger Quellen, Offshore-Gewinne bleiben steuerfrei; die VAE erheben 9 Prozent, in den Freezones unter Bedingungen null. Beides liegt unter der Niedrigsteuergrenze des § 8 Abs. 5 AStG von 15 Prozent. Erzielt eine solche Gesellschaft passive Einkünfte und wird sie von einem in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen beherrscht, werden ihr diese Einkünfte zugerechnet, unabhängig davon, ob ausgeschüttet wird.

Ein DBA hätte daran nichts geändert; die Hinzurechnungsbesteuerung geht den Abkommen vor. Das Fehlen des Abkommens ist also nicht der Grund für die Zurechnung, aber es nimmt die zweite Verteidigungslinie: den Motivtest des § 8 Abs. 2 AStG, der ohnehin nur für EU- und EWR-Gesellschaften offensteht.

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Wofür die beiden Standorte trotzdem taugen

Für Gesellschafter, die tatsächlich dort ansässig sind und die Gesellschaft tatsächlich dort führen. Nicht für den Wohnsitz in Deutschland.

Wer seinen Wohnsitz vollständig aus Deutschland verlegt, in Dubai oder Hongkong tatsächlich lebt und die Gesellschaft dort führt, für den ist das fehlende Abkommen ein geringes Problem: Es gibt keine deutschen Einkünfte mehr, die zu verteilen wären, bis auf das, was § 2 AStG (erweiterte beschränkte Steuerpflicht) für zehn Jahre nach dem Wegzug in Niedrigsteuerländer festhält, und die Wegzugsbesteuerung auf Beteiligungen beim Weggang.

Wer dagegen in Deutschland wohnen bleibt und in Dubai oder Hongkong eine Gesellschaft hält, hat ohne Abkommen die schlechteste Kombination: volle deutsche Steuerpflicht, keine Quellensteuergrenzen, Zurechnung passiver Einkünfte, und keinen Vertrag, auf den er sich berufen könnte. Beide Standortprofile auf dieser Plattform nennen die Substanzanforderungen; sie sind hier keine Formalie, sondern die Bedingung, unter der die Struktur überhaupt trägt.

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Häufige Fragen

Kommt ein neues DBA mit den VAE?

Verhandlungen wurden mehrfach berichtet, ein neues Abkommen ist bis heute nicht in Kraft. Maßgeblich ist die BMF-Übersicht: Solange die VAE dort ohne geltendes Abkommen stehen, gibt es keines.

Ich wohne in Dubai, habe aber noch eine Wohnung in Deutschland. Bin ich in Deutschland steuerpflichtig?

Sehr wahrscheinlich ja, unbeschränkt. Die Wohnung begründet einen Wohnsitz nach § 8 AO, und ohne DBA gibt es keine Rangfolge, die dich den VAE zuweist.

Zahle ich auf Dividenden meiner deutschen GmbH in Dubai weniger Steuern?

Nein. Ohne Abkommen behält Deutschland 25 % Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag ein, ohne Ermäßigung.

Redaktion THE BOOSTJede Aussage trägt ihre Quelle im Text, redaktionell geprüft im August 2026. Keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Was im Einzelfall gilt, prüft ein Zugelassener.Wie wir prüfen →

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