Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 bis 13 AStG): wann Gewinne einer Auslandsgesellschaft in Deutschland landen
Wer eine Gesellschaft im Ausland gründet und in Deutschland wohnen bleibt, begegnet früher oder später den §§ 7 bis 13 des Außensteuergesetzes. Sie sorgen dafür, dass Gewinne einer niedrig besteuerten Auslandsgesellschaft dem deutschen Gesellschafter zugerechnet werden, als hätte er sie selbst erzielt, auch wenn nichts ausgeschüttet wird. Die Regel ist keine Falle für Nischenfälle. Sie ist der Normalfall für die meisten „Struktur im Ausland, Wohnsitz in Deutschland“-Konstellationen.
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Die drei Voraussetzungen
Beherrschung, passive Einkünfte, Niedrigbesteuerung unter 15 %: Alle drei zusammen lösen die Hinzurechnung aus.
Erstens Beherrschung: Der in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige hält allein oder zusammen mit nahestehenden Personen mehr als die Hälfte der Stimmrechte, des Kapitals oder des Gewinnanspruchs an der ausländischen Gesellschaft (§ 7 Abs. 1 und 2 AStG). Seit der Reform 2021 wird das gesellschafterbezogen geprüft: Es kommt auf den einzelnen Gesellschafter und die ihm nahestehenden Personen an, nicht mehr auf die Summe aller Inländer.
Zweitens passive Einkünfte: § 8 Abs. 1 AStG enthält einen Katalog aktiver Tätigkeiten (Land- und Forstwirtschaft, Herstellung, Handel und Dienstleistung unter Bedingungen, Vermietung unter Bedingungen und weitere). Alles, was nicht in diesem Katalog steht, ist passiv. Typisch passiv: Zinsen, Lizenzen, bestimmte Beteiligungserträge, und Dienstleistungen oder Handel, bei denen der Inländer selbst mitwirkt oder die Gesellschaft keinen eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält.
Drittens Niedrigbesteuerung: Die passiven Einkünfte unterliegen einer Ertragsteuerbelastung von weniger als 15 Prozent (§ 8 Abs. 5 AStG). Diese Schwelle lag bis 2023 bei 25 Prozent; das Mindeststeuer-Umsetzungsgesetz hat sie ab dem Veranlagungszeitraum 2024 auf 15 Prozent gesenkt. Standorte mit 0 bis 12,5 Prozent liegen darunter; ein Standort mit 17 Prozent nicht mehr.
Was dann passiert
Die passiven Einkünfte werden dem Gesellschafter zugerechnet und in Deutschland versteuert, ohne Ausschüttung, ohne Zufluss.
Sind alle drei Voraussetzungen erfüllt, wird der Hinzurechnungsbetrag ermittelt: die passiven Einkünfte der Gesellschaft nach deutschen Gewinnermittlungsvorschriften, gekürzt um die darauf entfallenden ausländischen Steuern. Dieser Betrag gilt beim Gesellschafter als Einkünfte aus Kapitalvermögen oder (bei Anteilen im Betriebsvermögen) als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, und zwar unmittelbar nach Ablauf des Wirtschaftsjahres der Gesellschaft (§ 10 AStG).
Der Punkt, der die Struktur entwertet: Der Gesellschafter zahlt in Deutschland, obwohl kein Geld geflossen ist. Die Abgeltungsteuer greift auf den Hinzurechnungsbetrag nicht; er unterliegt dem persönlichen Steuersatz. Eine spätere tatsächliche Ausschüttung wird dann nach § 11 AStG angerechnet, damit derselbe Gewinn nicht zweimal belastet wird.
Es gibt eine Freigrenze (§ 9 AStG): Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen, unterbleibt die Hinzurechnung, wenn die passiven Einkünfte nicht mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte der Gesellschaft betragen und die außer Ansatz bleibenden Beträge bei der Gesellschaft insgesamt 100.000 Euro nicht übersteigen (§ 21 Abs. 9 AStG). Für frühere Wirtschaftsjahre gilt die vorherige Fassung mit anderen Werten.
Auslandsgesellschaft und Konto so vorbereiten, dass die Struktur im Alltag trägt.
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Der Ausweg, der wirklich einer ist
Der Motivtest des § 8 Abs. 2 AStG: für EU- und EWR-Gesellschaften mit wesentlicher wirtschaftlicher Tätigkeit vor Ort.
Für Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem EU- oder EWR-Staat sieht § 8 Abs. 2 AStG eine Ausnahme vor: Die Hinzurechnung unterbleibt, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Gesellschaft dort einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Gemeint ist der Einsatz von Personal, Räumen, Ausstattung und Vermögen, der für die Tätigkeit erforderlich ist, und dass die Einkünfte durch diese Tätigkeit erzielt werden, nicht durch Auslagerung an Dritte.
Das ist der Grund, warum diese Seite Substanz vor den Standort stellt. Ein Registersitz mit Briefkasten besteht den Motivtest nicht. Ein Büro mit Personal, das die Geschäfte tatsächlich führt, kann ihn bestehen. Für Drittstaaten (Dubai, Singapur, Hongkong, Georgien) steht der Motivtest nach dem Gesetzeswortlaut nicht offen; dort helfen nur aktive Einkünfte im Sinne des Katalogs oder eine Steuerbelastung von mindestens 15 Prozent.
Ob eine konkrete Tätigkeit aktiv oder passiv ist, wie die Steuerbelastung zu berechnen ist und ob der Motivtest trägt: Das entscheidet sich an der Buchhaltung, den Verträgen und der tatsächlichen Organisation. Das gehört vor einen Zugelassenen, bevor die Gesellschaft gegründet wird, nicht danach.
Ist-Aufnahme, Engpässe, belastbare Reihenfolge. Kein Verkaufsgespräch mit vorgefertigtem Ergebnis.
Häufige Fragen
Ich wohne in Deutschland und halte 100 % einer Gesellschaft in Dubai. Betrifft mich die Hinzurechnungsbesteuerung?
Sehr wahrscheinlich, wenn die Gesellschaft passive Einkünfte erzielt: Beherrschung liegt vor, und eine Steuerbelastung unter 15 % ist gegeben. Entscheidend ist, ob die Einkünfte nach § 8 Abs. 1 AStG als aktiv gelten. Das hängt an Art und Organisation der Tätigkeit.
Ab welchem Steuersatz gilt ein Standort als niedrig besteuert?
Unter 15 % Ertragsteuerbelastung auf die passiven Einkünfte (§ 8 Abs. 5 AStG), seit dem Veranlagungszeitraum 2024. Vorher lag die Grenze bei 25 %.
Hilft es, wenn die Gesellschaft nichts ausschüttet?
Nein. Der Hinzurechnungsbetrag gilt unabhängig von einer Ausschüttung als zugeflossen. Eine spätere Ausschüttung wird nach § 11 AStG angerechnet.
Gilt der Motivtest auch für Singapur oder Hongkong?
Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 AStG nur für Gesellschaften in EU- und EWR-Staaten. Für Drittstaaten bleiben aktive Einkünfte oder eine Belastung von mindestens 15 % die Wege aus der Hinzurechnung.
Dieser Leitfaden ordnet ein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Anforderungen, Grenzen und Fristen ändern sich; maßgeblich ist der Stand zum Zeitpunkt deiner Entscheidung.