DBA Deutschland-USA: Dividenden, die Saving Clause und der LLC-Konflikt
Das Abkommen mit den USA ist das, das am häufigsten für eine Struktur zitiert und am seltensten zu Ende gelesen wird. Drei Stellen entscheiden: der Dividendenartikel mit seinen drei Sätzen, die Klausel, mit der sich die USA ihre Bürger vorbehalten, und die Frage, was eine LLC aus deutscher Sicht überhaupt ist.
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Dividenden, Zinsen, Lizenzen und die Limitation on Benefits
Dividenden 15 Prozent, 5 Prozent ab 10 Prozent Beteiligung, null ab 80 Prozent; Zinsen und Lizenzen null. Aber nur für Berechtigte nach Art. 28.
Nach Art. 10 darf der Quellenstaat auf Dividenden 15 Prozent einbehalten; hält eine Gesellschaft mindestens 10 Prozent der Stimmrechte, sind es 5 Prozent; bei mindestens 80 Prozent über zwölf Monate und weiteren Bedingungen null. Zinsen (Art. 11) und Lizenzgebühren (Art. 12) besteuert der Ansässigkeitsstaat allein.
Der Haken steht in Art. 28, der Limitation-on-Benefits-Klausel: Die Vergünstigungen bekommt nur, wer als „berechtigte Person“ gilt (natürliche Personen, börsennotierte Gesellschaften, Gesellschaften mit einer aktiven Geschäftstätigkeit im Ansässigkeitsstaat, an die die Einkünfte anknüpfen, und einige weitere Gruppen). Eine Zwischengesellschaft ohne eigene Tätigkeit fällt durch. Das ist der Grund, warum das Abkommen für Durchleitungsstrukturen nichts hergibt.
Für US-Quellensteuer auf Dividenden an deutsche Empfänger heißt das in der Praxis: Ohne Formular W-8BEN behält der US-Zahler 30 Prozent ein; mit Formular greift der Abkommenssatz von 15 Prozent, den Deutschland anrechnet.
Die Saving Clause: US-Bürger bleiben US-Steuerpflichtige
Art. 1 Abs. 4: Die USA besteuern eigene Staatsbürger und Green-Card-Inhaber weiter nach Welteinkommen. Das Abkommen schützt sie davor nicht.
Die USA besteuern nach Staatsangehörigkeit. Wer US-Bürger oder Inhaber einer Green Card ist, bleibt in den USA unbeschränkt steuerpflichtig, egal wo er wohnt. Art. 1 Abs. 4 des Abkommens (die Saving Clause) stellt klar, dass das Abkommen daran nichts ändert: Die USA dürfen ihre Bürger und Ansässigen so besteuern, als gäbe es das Abkommen nicht, mit wenigen aufgezählten Ausnahmen.
Für Doppelstaater und Green-Card-Inhaber mit Wohnsitz in Deutschland bedeutet das: zwei Steuererklärungen, jedes Jahr. Die Doppelbesteuerung wird über Anrechnung vermieden, aber die Pflichten (Form 1040, FBAR für Auslandskonten, gegebenenfalls Form 8938) bestehen unabhängig davon. Wer eine Green Card aufgibt oder die Staatsbürgerschaft, sollte die US-Exit-Tax nach Section 877A kennen; sie ist ein US-Thema, kein Abkommensthema.
Den Wegzug aus Deutschland oder Österreich vorbereiten, mit dem Steuerberater als Gegenüber.
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Der LLC-Konflikt: transparent in den USA, oft Kapitalgesellschaft in Deutschland
Eine US-LLC wird in den USA meist als Personengesellschaft besteuert, in Deutschland nach Rechtstypenvergleich oft als Kapitalgesellschaft. Dann passen die Abkommensregeln nicht zusammen.
Eine Limited Liability Company kann in den USA wählen, ob sie als Körperschaft oder transparent besteuert wird; die meisten Einpersonen-LLCs sind transparent („disregarded entity“). Deutschland macht diese Wahl nicht mit. Es prüft nach dem Rechtstypenvergleich, ob die LLC in ihrer konkreten Ausgestaltung eher einer Kapitalgesellschaft oder einer Personengesellschaft entspricht. Die Kriterien stehen im BMF-Schreiben vom 19. März 2004: zentralisierte Geschäftsführung, beschränkte Haftung, freie Übertragbarkeit der Anteile, Gewinnzuteilung, Kapitalaufbringung, Lebensdauer.
Fällt der Vergleich auf „Kapitalgesellschaft“, sieht Deutschland eine Körperschaft, die in den USA nicht als solche besteuert wird. Dann greift kein Dividendenartikel auf Ausschüttungen, die es aus US-Sicht gar nicht gibt; die Einkünfte werden dem deutschen Gesellschafter über die Hinzurechnungsbesteuerung oder direkt zugerechnet, und die in den USA gezahlte Einkommensteuer des Gesellschafters ist auf die deutsche Körperschaftsteuerlogik nicht ohne Weiteres anrechenbar. Das Ergebnis ist im schlechten Fall Doppelbesteuerung, im besten Fall ein Gutachten.
Wer eine LLC von Deutschland aus gründet, sollte deshalb nicht mit dem Formular beginnen, sondern mit der Frage, wie das Gebilde aus deutscher Sicht eingeordnet wird und ob das Abkommen dann überhaupt hilft. Das ist genau die Sorte Frage, für die diese Plattform an Zugelassene vermittelt.
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Häufige Fragen
Ich bin Deutscher, wohne in Deutschland und gründe eine LLC in Wyoming. Ist die dann steuerfrei?
Nein. Deutschland ordnet die LLC nach Rechtstypenvergleich ein, häufig als Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung in Deutschland. Dann ist sie hier unbeschränkt steuerpflichtig. Fällt sie als transparent, sind die Gewinne direkt deine. Steuerfrei ist keine der Varianten.
Welche Quellensteuer zahle ich auf US-Dividenden?
Mit hinterlegtem W-8BEN 15 % nach Art. 10, die Deutschland anrechnet. Ohne Formular 30 % nach US-Recht.
Ich habe eine Green Card und wohne in Deutschland. Reicht die deutsche Steuererklärung?
Nein. Die Saving Clause lässt die US-Steuerpflicht bestehen. Du gibst in beiden Ländern Erklärungen ab; die Doppelbesteuerung wird über Anrechnung vermieden, die Meldepflichten (FBAR u. a.) bleiben.
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Dieser Leitfaden ordnet ein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Anforderungen, Grenzen und Fristen ändern sich; maßgeblich ist der Stand zum Zeitpunkt deiner Entscheidung.