Leitfaden

Wegzugsbesteuerung beim Einzelunternehmen: warum § 6 AStG nicht greift und was stattdessen

Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG betrifft Anteile an Kapitalgesellschaften. Wer als Einzelunternehmer oder Freiberufler Deutschland verlässt, hält keine solchen Anteile und ist trotzdem nicht frei. Für ihn gilt eine andere, oft übersehene Regel: die Entstrickung des Betriebsvermögens.

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Inhalt3 Abschnitte
  1. 01Warum § 6 AStG hier nicht gilt
  2. 02Was stattdessen greift: die Entstrickung
  3. 03Was den Schlag mildert

Warum § 6 AStG hier nicht gilt

§ 6 AStG braucht Anteile im Sinne von § 17 EStG. Ein Einzelunternehmen hat keine.

Die Wegzugsbesteuerung des Außensteuergesetzes knüpft an Anteile an Kapitalgesellschaften an: Beteiligungen von mindestens 1 %, wie sie § 17 EStG beschreibt. Ein Einzelunternehmer ist nicht an sich selbst beteiligt; sein Betrieb ist Betriebsvermögen, kein Anteil.

Deshalb löst der Wegzug eines Einzelunternehmers keine Steuer nach § 6 AStG aus. Das ist die halbe Wahrheit, mit der viele Beiträge enden. Die andere Hälfte steht im Einkommensteuergesetz.

Was stattdessen greift: die Entstrickung

Verliert Deutschland das Besteuerungsrecht am Betrieb, gilt das als Betriebsaufgabe, mit Aufdeckung aller stillen Reserven.

§ 4 Absatz 1 Satz 3 EStG bestimmt: Wird das Besteuerungsrecht Deutschlands hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder beschränkt, gilt das als Entnahme zum gemeinen Wert. Und § 16 Absatz 3a EStG geht weiter: Der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter des Betriebs steht einer Betriebsaufgabe gleich.

Was das bedeutet: Zieht der Unternehmer weg und nimmt den Betrieb faktisch mit (Kundenstamm, Know-how, Rechte, Geräte), verliert Deutschland in der Regel das Besteuerungsrecht daran. Der Betrieb gilt als aufgegeben, alle stillen Reserven werden aufgedeckt und versteuert, obwohl kein Euro geflossen ist. Betroffen sind auch selbstgeschaffene immaterielle Werte, die in der Bilanz nie standen.

Bleibt dagegen eine Betriebsstätte in Deutschland (mit Räumen, Personal, Leitung vor Ort), bleibt das Besteuerungsrecht insoweit erhalten. Ob und in welchem Umfang das der Fall ist, ist eine Einzelfallfrage, die das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen mitentscheidet.

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Was den Schlag mildert

Bei Wegzug in einen EU- oder EWR-Staat kann die Steuer auf den Aufgabegewinn in fünf gleichen Jahresraten nach § 36 Abs. 5 EStG gezahlt werden, ohne Zinsen, in der Regel aber nur gegen Sicherheit.

Für die Steuer auf den Aufgabegewinn nach § 16 Absatz 3a EStG sieht § 36 Absatz 5 EStG eine Erleichterung vor: Sind die Wirtschaftsgüter einem Betriebsvermögen in einem anderen EU- oder EWR-Staat zuzuordnen, kann die Steuer auf Antrag in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden. Für einzelne Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 EStG als entnommen gelten, kannst du stattdessen auf Antrag einen Ausgleichsposten nach § 4g EStG bilden, der in fünf Jahren zu je einem Fünftel aufgelöst wird. Die Raten sind nicht zu verzinsen, sollen aber in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.

Für Drittstaaten gibt es diese Streckung nicht. Dort wird die Steuer ohne Raten in einem Betrag fällig. Das ist einer der Punkte, an denen die Wahl des Ziellandes über den Betrag entscheidet, der beim Wegzug tatsächlich zu zahlen ist.

Und der Hinweis, der in dieser Serie immer gilt: Ob eine Betriebsstätte in Deutschland bleibt, ob eine Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft vor dem Wegzug hilft oder schadet, und wie der gemeine Wert eines Kundenstamms anzusetzen ist, das sind Fragen für einen Zugelassenen, nicht für einen Leitfaden.

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Häufige Fragen

Ich bin Freiberufler ohne Mitarbeiter. Löse ich beim Wegzug wirklich Steuern aus?

Wenn Deutschland das Besteuerungsrecht an deinem Betriebsvermögen verliert, ja, und zwar über § 16 Abs. 3a EStG, nicht über § 6 AStG. Bei sehr kleinen Betrieben ohne nennenswerte stille Reserven kann der Betrag gering sein; die Pflicht besteht trotzdem.

Was sind stille Reserven bei einem Dienstleister?

Der Unterschied zwischen dem gemeinen Wert und dem Buchwert der Wirtschaftsgüter, beim Dienstleister vor allem der Firmenwert: Kundenstamm, Verträge, Marke, Software. Diese Werte stehen selten in der Bilanz, zählen aber bei der Entstrickung.

Gilt die Ratenzahlung auch bei Wegzug in die Schweiz?

Die Schweiz ist weder EU- noch EWR-Staat. Für sie gilt § 36 Abs. 5 EStG nach seinem Wortlaut nicht. Ob sich aus dem Freizügigkeitsabkommen etwas anderes ergibt, ist eine Frage für den Einzelfall.

Redaktion THE BOOSTJede Aussage trägt ihre Quelle im Text, redaktionell geprüft im August 2026. Keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Was im Einzelfall gilt, prüft ein Zugelassener.Wie wir prüfen →

Dieser Leitfaden ordnet ein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Anforderungen, Grenzen und Fristen ändern sich; maßgeblich ist der Stand zum Zeitpunkt deiner Entscheidung.

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