Leitfaden

Wegzugsbesteuerung in Österreich: Nichtfestsetzung statt Raten

Österreich besteuert den Wegzug ebenfalls als fiktive Veräußerung, bei Wegzug in einen EU- oder EWR-Staat wird die Steuer auf Antrag aber nicht festgesetzt, bis tatsächlich verkauft wird.

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Inhalt4 Abschnitte
  1. 01Der Grundsatz
  2. 02Wegzug in die EU oder den EWR: Nichtfestsetzung auf Antrag
  3. 03Wann die Nichtfestsetzung endet
  4. 04Ratenzahlung in den übrigen Fällen

Der Grundsatz

Umstände, die das österreichische Besteuerungsrecht einschränken, gelten als Veräußerung.

Nach § 27 Abs. 6 EStG gelten Umstände, die zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich führen, als Veräußerung. Der Wegzug einer natürlichen Person ist der Hauptfall. Erfasst sind Wirtschaftsgüter des Kapitalvermögens, Derivate und Kryptowährungen.

Wegzug in die EU oder den EWR: Nichtfestsetzung auf Antrag

Über die Abgabenschuld wird im Bescheid nur abgesprochen; festgesetzt wird sie erst bei der tatsächlichen Veräußerung.

Zieht eine natürliche Person in einen EU- oder EWR-Staat, ist auf Antrag über die entstandene Abgabenschuld im Bescheid nur abzusprechen, festzusetzen ist sie bis zur tatsächlichen Veräußerung nicht. Dasselbe gilt bei unentgeltlicher Übertragung an eine im EU- oder EWR-Raum ansässige natürliche Person.

Das ist der wesentliche Unterschied zur deutschen Regelung: Deutschland kennt in der geltenden Fassung des § 6 AStG die Ratenzahlung über sieben Jahre, Österreich für diesen Fall die Nichtfestsetzung.

Wann die Nichtfestsetzung endet

Ein späterer Wegzug aus dem EU- oder EWR-Raum und die Verletzung der Nachweispflicht gelten selbst als Veräußerung.

Als tatsächliche Veräußerung gilt auch ein späterer Wegzug oder die spätere Überführung des Wirtschaftsguts in einen Staat, der nicht erfasst ist, sowie die Verletzung der Nachweispflicht. Die tatsächliche Veräußerung gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO.

Die Nachweispflicht trifft dich, wenn die Einkünfte aus den nicht festgesetzten Fällen in einem Veranlagungsjahr insgesamt mehr als 100.000 Euro betragen. Dann musst du dem Finanzamt bis zur Festsetzung jährlich unter Angabe deiner aktuellen Anschrift nachweisen, dass noch kein Ereignis eingetreten ist, das die Festsetzung auslöst, schriftlich oder über FinanzOnline, jeweils bis zum Ablauf des Folgejahres.

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Ratenzahlung in den übrigen Fällen

Wo die Nichtfestsetzung nicht greift, gilt das Ratenkonzept des § 6 Z 6 EStG.

In allen nicht von der Nichtfestsetzung erfassten Fällen sind § 6 Z 6 lit. c und d EStG sinngemäß anzuwenden. Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind die Raten gleichmäßig über einen Zeitraum von fünf Jahren zu entrichten. Die erste Rate wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig, die weiteren jeweils am 30. Juni der Folgejahre.

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Häufige Fragen

Gibt es in Österreich eine Wegzugssteuer?

Ja. § 27 Abs. 6 EStG behandelt die Einschränkung des österreichischen Besteuerungsrechts als Veräußerung. Bei Wegzug in einen EU- oder EWR-Staat wird die Abgabenschuld auf Antrag jedoch nicht festgesetzt.

Was ist der Unterschied zu Deutschland?

Deutschland sieht in der geltenden Fassung des § 6 AStG eine Ratenzahlung über sieben Jahre vor, in der Regel gegen Sicherheitsleistung. Österreich sieht für den Wegzug in die EU oder den EWR die Nichtfestsetzung bis zur tatsächlichen Veräußerung vor.

Was passiert, wenn ich später aus der EU wegziehe?

Ein späterer Wegzug in einen nicht erfassten Staat gilt selbst als tatsächliche Veräußerung, die Steuer wird dann festgesetzt.

Über welchen Zeitraum laufen die Raten?

Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gleichmäßig über fünf Jahre, erste Rate einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids, danach jeweils am 30. Juni.

Redaktion THE BOOSTJede Aussage trägt ihre Quelle im Text, redaktionell geprüft im August 2026. Keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Was im Einzelfall gilt, prüft ein Zugelassener.Wie wir prüfen →

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