Wegzugsbesteuerung für Privatpersonen: Aktien, Depot und Beteiligungen
Ein normales Aktiendepot löst keine Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG aus, die Norm erfasst nur Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ab 1 Prozent. Für Fondsanteile gilt seit 2025 eine eigene Regel in § 19 Abs. 3 InvStG mit eigenen Schwellen.
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Die Grenze verläuft bei 1 Prozent
Erfasst sind Anteile im Sinne des § 17 EStG, also Beteiligungen ab 1 Prozent innerhalb der letzten fünf Jahre.
§ 6 AStG verweist auf § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG. Dort ist die Schwelle die Beteiligung von mindestens 1 Prozent am Kapital einer Kapitalgesellschaft, unmittelbar oder mittelbar, innerhalb der letzten fünf Jahre. Wer in einem gewöhnlichen Depot Aktien vieler Unternehmen hält, erreicht diese Schwelle bei keinem davon.
Der Umkehrschluss ist ebenso wichtig: Eine einzelne Beteiligung im Privatvermögen kann sehr wohl erfasst sein, wenn sie ein Prozent erreicht. Die Zuordnung zum Privatvermögen schützt nicht, die Beteiligungshöhe entscheidet.
−22 Jahre davor
3 Regeln gelten
- Sieben von zwölf Jahren§ 6 Abs. 2 AStG
- Ab 1 Prozent§ 17 Abs. 1 EStG
- Fonds seit 2025§ 19 Abs. 3 InvStG
Schematische Achse in Jahren um den Wegzugstag. Wann der Bescheid kommt, hängt am Verfahren, gezeichnet ist er ein Jahr nach dem Wegzug. Die Achse ordnet ein, sie ersetzt keine Beratung. Alle Fristen im Leitfaden Wegzugsbesteuerung
Was Aktien im Sinne der Norm sind
Aktien sind ausdrücklich Anteile im Sinne des § 17 EStG, es kommt allein auf die Höhe der Beteiligung an.
Der Gesetzestext nennt Aktien, GmbH-Anteile, Genussscheine und ähnliche Beteiligungen sowie Anwartschaften darauf. Eine Aktie ist also nicht deshalb außen vor, weil sie börsennotiert ist. Ausschlaggebend bleibt die Prozentschwelle.
Den Wegzug aus Deutschland oder Österreich vorbereiten, mit dem Steuerberater als Gegenüber.
- PDFThe Relocation Protocol
- XLSXBetroffenheits-Check
- XLSXVermögensaufstellung
- XLSXZeitplan Wegzug
- XLSXAufenthaltstage
- XLSXFragen Steuerberater
Was trotzdem zu klären ist
Der Wegzug berührt mehr als § 6 AStG, die übrigen Folgen bleiben bestehen.
Dass ein Aktiendepot ohne Beteiligung von 1 Prozent nicht unter § 6 AStG fällt, heißt nicht, dass der Wegzug steuerlich folgenlos bleibt. Fondsanteile können seit 2025 nach § 19 Abs. 3 InvStG erfasst sein, unter anderem wenn deine Anschaffungskosten an einem einzelnen Fonds mindestens 500.000 Euro betragen oder du in den letzten fünf Jahren mindestens 1 Prozent seiner ausgegebenen Anteile gehalten hast. Zu klären sind unter anderem die Behandlung laufender Erträge, die Ansässigkeit nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen und die Frage, wie die Depotbank den Wegzug behandelt.
Ist-Aufnahme, Engpässe, belastbare Reihenfolge. Kein Verkaufsgespräch mit vorgefertigtem Ergebnis.
Häufige Fragen
Fällt mein ETF-Depot unter die Wegzugsbesteuerung?
Nicht über § 6 AStG. Seit 2025 kann ein Fonds aber über § 19 Abs. 3 InvStG erfasst sein, wenn du an diesem Fonds Anteile mit Anschaffungskosten von mindestens 500.000 Euro hältst oder in den letzten fünf Jahren mindestens 1 Prozent seiner ausgegebenen Anteile gehalten hast und die Summe der steuerpflichtigen Gewinne insgesamt positiv ist. Mehr dazu im Leitfaden zu ETF und Depot.
Ich halte 2 Prozent an einem Start-up. Bin ich betroffen?
Ja, das ist eine Beteiligung im Sinne des § 17 EStG. Zusätzlich muss die persönliche Voraussetzung erfüllt sein: sieben Jahre unbeschränkte Steuerpflicht innerhalb der letzten zwölf.
Zählen mehrere kleine Beteiligungen zusammen?
Die Schwelle gilt je Gesellschaft. Mittelbare Beteiligungen an derselben Gesellschaft werden dabei mitgerechnet.
Dieser Leitfaden ordnet ein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Anforderungen, Grenzen und Fristen ändern sich; maßgeblich ist der Stand zum Zeitpunkt deiner Entscheidung.